Sind Touristen Untermieter?

Sind Touristen Untermieter?
Sind Touristen Untermieter?

Sind Touristen Untermieter?

Ständig wechselnde Touristen fallen laut BGH nicht unter diese Kategorie
Eine offizielle Erlaubnis vom Wohnungseigentümer zur Untervermietung seiner Wohnung ist kein Freibrief für jedwede Art der Nutzung. In aller Regel sind damit nämlich längerfristige Nutzungen gemeint. Kommt also ein Mieter auf die Idee, seine Wohnung tage- oder wochenweise Touristen zur Verfügung stellen, dann sollte er dafür sicherheitshalber eine Extra-Genehmigung einholen.

Der Fall
Im Prinzip ging der Mieter einer Wohnung in Berlin sehr korrekt vor. Nachdem er immer nur an Wochenenden in der Stadt war, um seine Tochter zu besuchen, suchte er nach einem finanziellen Ausgleich durch einen Untermieter. Der Eigentümer brachte dafür Verständnis auf und gestattete es gegen einen monatlichen Zuschlag von 13 Euro. Weniger erfreut war er dann, als er erfuhr, dass das Objekt via Internet Urlaubern angeboten wurde – mit Hinweis auf die Sehenswürdigkeiten in der Umgebung. Das betrachtete der Eigentümer als eine kommerzielle Nutzung, der er nicht zugestimmt habe.

Das Urteil
Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz, dass es tatsächlich ein Unterschied sei, ob stets derselbe (dieselben) Untermieter eine Wohnung nutzten oder die Gäste ständig wechselten. Letztere Nutzungsart müsse der Vermieter nicht dulden, denn sie habe einen ganz anderen Charakter. Wenn er schon eine flexible Lösung haben wollte, gaben die Richter dem betroffenen Hauptmieter in ihrem Urteil mit auf den Weg, dann hätte er sich ja beruflich in Berlin beschäftigte Wochenendheimfahrer suchen können, die seiner eigenen Nutzung auch nicht im Wege gestanden wären (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 210/13).

Text- und Bildquelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS