Ein Vermieter hat nur unter bestimmten Umständen gegenüber dem Untermieter einen Anspruch auf Herausgabe der Mietsache. Dies hat das LG Berlin klargestellt.

Ein Mieter hatte eines seiner Zimmer und die „Gemeinräume“ der Wohnung einem Untermieter überlassen. Die übrigen Räume hatte er an jeweils einen anderen Untermieter zur Verfügung gestellt. Nachdem der Vermieter den Mieter nach einer Kündigung erfolgreich auf Räumung verklagt und gegen ihn einen Räumungstitel erwirkt hatte verlangte er von dem erstgenannten Untermieter, dass er ihm die gesamte Wohnung herausgibt. Weil dieser sich weigerte, begehrte der Vermieter den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Nachdem das Amtsgericht Berlin diesem Räumungsantrag nur hinsichtlich der vom Untermieter genutzten Räume stattgegeben hatte, legte der Vermieter hiergegen eine sofortige Beschwerde ein.

Hierzu stellte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 21.07.2015 (Az. 67 T 149/15) fest, dass die Vorinstanz richtig entschieden hatte. Hierzu führte das Gericht aus, dass der Untermieter nur diejenigen Räume herausgaben kann, die ihm tatsächlich zum Gebrauch überlassen worden sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Untermieter sie hierzu nach § 940a Abs. 2 ZPO „in Besitz“ haben muss. Hierzu müsste ihm zumindest ein Mitbesitz oder ein mittelbarer Besitz eingeräumt worden sein. Daran fehlt es hier jedoch. Aus dem Untermietvertrag ergibt sich, dass der Untermieter lediglich sein „Zimmer 2“ sowie die „Gemeinräume“ nutzen durfte. Das Gericht weist zunächst darauf, dass der Untermieter in Bezug auf die übrigen Räume gar nicht in der Lage ist, dem Vermieter den Besitz einzuräumen.

Mieter sollten daran denken, dass sie für eine Untervermietung gewöhnlich die Zustimmung des Vermieters benötigen. Dies gilt auch dann, wenn dieser die Zustimmung erteilen muss. Ansonsten ist der Vermieter unter Umständen zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Mieter sollten daher am besten die schriftliche Zustimmung des Vermieters, ehe sie diese oder einen Teil der Wohnung untervermieten.

Quelle: Harald Büring (Juraforum.de)