„Nach dem Feierabend ausrufen darf weder zu Hause noch auf den Grundstücken gearbeitet werden, bei Strafe 15 Kreuzer, außer es wäre die höchste Not wegen des üblen Wetters, das Heu oder Grummet heimzuführen, deswegen aber allzeit um die Erlaubnis beim Herrn Pfarrer zu St. Veit soll angehalten und eine schriftliche Attestation beigebracht werden, nicht weniger soll sich auch niemand an einem Sonn- oder Feiertag auf den Grundstücken mit Mäh- und Schneidung der Gräser oder anderer Arbeit zu Feld oder Haus unterstehen, dieses bei obiger Strafe.“