Ratgeber

Untermieter wollen nicht ausziehen Vermieter darf Mieter nicht rauswerfen

Vermieter können Untervermietung gestatten und auch wieder verbieten. Aber was, wenn in so einem Fall die Untermieter nicht die Wohnung räumen wollen? Der BGH fällt ein mieterfreundliches Urteil.

Mieter kommen nicht dafür auf, wenn ihre Gäste zu weit gehen. Eine Kündigung durch den Vermieter ist in dem Fall nicht zulässig. Foto: Kai Remmers

Mieter kommen nicht dafür auf, wenn ihre Gäste zu weit gehen. Eine Kündigung durch den Vermieter ist in dem Fall nicht zulässig. Foto: Kai Remmers

(Foto: dpa)

Vermieter müssen nicht generell erlauben, dass eine Wohnung vom Mieter untervermietet wird. Tun sie es doch , können sie eine einmal erteilte Erlaubnis auch widerrufen. Zieht der Untermieter in so einem Fall nicht aus, dürfen sie aber nicht sofort dem Mieter kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VIII ZR 5/13).

In dem Fall ging es um eine Wohnung in Berlin. Der Mieter war 1994 eingezogen. Im Mietvertrag war eine Untervermietung an bis zu zwei Personen ausdrücklich gestattet. Weiter hieß es: "Diese Untervermietungsgenehmigung kann widerrufen werden. Bei Aufgabe der Wohnung sind die Untermieter zum gleichen Zeitpunkt zu entfernen". Seit 2002 war die Wohnung tatsächlich untervermietet. 2010 kaufte eine Immobiliengesellschaft die Wohnung, gut ein Jahr später machte sie vom Widerrufsrecht Gebrauch. Gleichzeitig kündigte sie fristlos das Mietverhältnis wegen unerlaubter Untervermietung.

Wären die Untermieter dann ausgezogen, wäre der Fall womöglich erledigt gewesen. Allerdings hatte der Mieter schon seit längerer Zeit erfolglos versucht, seine Untermieter loszuwerden. Als das Untermietverbot erging, führte er gerade einen Räumungsprozess. Weil die Bewohner im Februar 2012 immer noch da waren, kündigte die Immobiliengesellschaft das Mietverhältnis erneut.

Keine Pflichtverletzung

Die anschließende Räumungsklage schmetterte das zuständige Amtsgericht zunächst ab. Doch das Landgericht Berlin gab der Vermieterin Recht. Mit der "weiteren Gebrauchsüberlassung der Wohnung an die Untermieter" habe der Mann "in schwerwiegender Weise gegen seine mietvertraglichen Pflichten verstoßen", so das Landgericht. Der Mieter hätte schließlich über ein Jahr Zeit gehabt, die Untermieter aus der Wohnung zu bekommen.

In letzter Instanz wurde der Fall nun vorm Bundesgerichtshof verhandelt. Und der entschied zugunsten des Mieters. Dieser hatte sich kurz nach der Räumungsklage des Vermieters mit seinen Untermietern auf einen Vergleich geeinigt. Bis zum 30. Juni 2012 sollte die Wohnung frei sein. Der BGH wollte deshalb keine Pflichtverletzung erkennen. Mit dem Räumungsprozess gegen die Untermieter habe der Mieter "alle rechtlich zulässigen und erforderlichen Schritte unternommen, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und einen Auszug der Untermieter herbeizuführen", so der BGH. Die Alternative wäre die Fortsetzung des Gerichtsverfahrens gewesen, doch damit wäre die Räumung wohl auch nicht deutlich schneller zu erreichen gewesen.

Quelle: ntv.de, ino

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