Ratgeber

Hauptmieter in der Pflicht Wenn der Untermieter untervermietet

Für ein Verschulden des Untermieters muss der Hauptmieter geradestehen.

Für ein Verschulden des Untermieters muss der Hauptmieter geradestehen.

Wer wohnt in der Wohnung? Diese Frage ist für Vermieter durchaus von Bedeutung. Daher kann ein Mieter seine Wohnung auch nicht einfach anderen überlassen. Zumindest nicht, wenn er den Vermieter davon nicht in Kenntnis setzt.

Mieter dürfen ihre Wohnung in der Regel untervermieten. Allerdings brauchen sie dafür die Erlaubnis des Vermieters. Grundsätzlich kann der Vermieter nur in Ausnahmefällen die Erlaubnis zur Untervermietung ablehnen. Das ist etwa der Fall, wenn die Wohnung zu klein ist und es zu einer Überbelegung kommt. Der Vermieter kann auch dann Nein sagen, wenn der potentielle Untermieter den Hausfrieden beeinträchtigen könnte.

Erklärt sich der Vermieter einverstanden, heißt das nicht, dass die Wohnung einfach an einen weiteren Untermieter weitergegeben werden darf. Denn damit verletzt der Hauptmieter seine Pflichten, befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 219/17). Darüber berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 8/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Eine Kündigung ist in so einem Fall gerechtfertigt.

In dem verhandelten Fall hatte der Hauptmieter einer Einzimmerwohnung bei seinem Vermieter eine Untermieterlaubnis eingeholt. Allerdings wohnte nicht der angegebene Untermieter in der Wohnung, sondern ein Dritter. Der Vermieter erfuhr davon, kündigte das Mietverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung und erhob Räumungsklage. Im Prozess trugen die beklagten Mieter vor, dass zwar hauptsächlich der Unter-Untermieter die Wohnung nutze, aber auch der Untermieter und der Hauptmieter sich gelegentlich in der Wohnung aufhalten.

Das Landgericht konnte diese Argumentation nicht überzeugen. Zwar habe ein Mieter durchaus Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis. Wenn er die Gebrauchüberlassung aber an einen Dritten zulasse, ohne um Erlaubnis zu fragen, verletze er seine vertraglichen Pflichten. Ob der Hauptmieter davon wusste, dass der Untermieter die Wohnung einem anderen überlassen habe, sei hierbei unerheblich. Für ein Verschulden des Untermieters müsse der Hauptmieter geradestehen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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