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Wann der Besucher zum Untermieter wird

Ab wann wird der Besucher zum Untermieter - und wann muss ich dem Vermieter Bescheid geben? Ab wann wird der Besucher zum Untermieter - und wann muss ich dem Vermieter Bescheid geben?
Ab wann wird der Besucher zum Untermieter - und wann muss ich dem Vermieter Bescheid geben?
Quelle: dpa
Dass ein Mieter Besuch haben darf, das wird wohl niemand bestreiten wollen. Doch wie ist es, wenn es eben nicht um Freunde oder Verwandte geht, die zum Beispiel nachmittags zu Kaffee und Kuchen erscheinen, sondern um den Freund oder die Freundin, die auch schon mal die Nacht über bleiben?

Bei Damen- oder Herrenbesuch ist es nicht Sache des Vermieters, sich in den Privatbereich des Mieters einzumischen. Selbst wenn der Mietvertrag eine Beschränkung der Besuchszeit vorsehen sollte – etwa sogar eine Klausel enthält, nach der „Besuch von Personen des anderen Geschlechts nach 22 Uhr nicht erlaubt“ ist, braucht der Mieter dem überhaupt nicht zu folgen.

Der Vermieter darf nicht in die Gestaltung des Privatlebens seines Mieters eingreifen. Darüber, wer sich in der Wohnung aufhalten darf, bestimmt nur der Mieter. Sein „Hausrecht“ bezieht sich sogar auch auf die Zugänge zur Wohnung.

Der Vermieter der Wohnung darf also einem Besuch nicht „das Haus verbieten“ – solange dieser andere nicht stört. Auch ein Besuch über sechs bis acht Wochen ist schon mal erlaubt.

Wann wird der Besucher zum Untermieter?

Der Vermieter muss erst um Erlaubnis befragt werden, wenn sich der Besucher in Wirklichkeit später als ein „Untermieter“ entpuppt, wenn er also dauerhaft in der Wohnung bleiben soll. Beschließt der Mieter nach seinem Einzug, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, so muss er den Vermieter immer um Erlaubnis fragen. Der muss aber zustimmen, wenn der Mieter nachvollziehbare Gründe für die Untervermietung nennen kann.

Hierzu zählen finanzielle Motive, aber auch höchstpersönliche, wenn der Mieter nicht länger allein in der Wohnung leben will. Allenfalls wenn für den Vermieter die Person des Untermieters unzumutbar wäre, darf er Nein sagen. Das kann der Fall sein, wenn der Vermieter schon mal persönliche Schwierigkeiten mit dem zukünftigen Hausbewohner gehabt hat. Kein Ablehnungsgrund dagegen sind moralische Bedenken des Vermieters oder die Herkunft des Untermieters.

Hat der Mieter allerdings keine Erlaubnis zur Untervermietung eingeholt, sondern einfach eine weitere Person in seine Wohnung aufgenommen, so wird dies in den meisten Fällen zu keinen Konsequenzen führen. Entscheidend ist, ob der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung hätte erteilen müssen, wenn er gefragt worden wäre. Nur wenn er berechtigt hätte Nein sagen können, wäre die Untervermietung ein so schwerwiegender Verstoß, dass er die Wohnung aufkündigen dürfte.

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Quelle: Die Welt

Im Grundsatz gilt nichts anderes, wenn ein Single eine Wohnung anmietet und kurz darauf Freund oder Freundin mit einziehen wollen. Der Mieter hat das Recht, sein Privatleben innerhalb der „eigenen vier Wände“ nach seinen Vorstellungen zu gestalten, also zum Beispiel mit einem anderen auf Dauer gemeinsam zu leben.

Wichtig ist hier jedoch, dass das Interesse des Mieters an der Aufnahme von Freund oder Freundin nach dem Abschluss des Mietvertrages entstanden sein muss. So soll nämlich verhindert werden, dass ein Widerstand des Vermieters gegen eine von Anfang an geplante Wohngemeinschaft umgangen wird. Notfalls muss in Streitfällen auch ein Richter klären, ob das Zusammenziehen „geplant“ war – oder vielleicht erst nach der letzten Urlaubsreise entstanden ist.

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