Wintereinbruch auch in Weng!

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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Aufgrund des überraschend starken Wintereinbruchs in der Gemeinde Weng möchten wir auf Folgendes hinweisen:

Die Gemeinde Weng bemüht sich sehr, alle Gemeindestraßen und Gehsteige vom Schnee zu befreien und frei zu halten.
Jedoch kann es schon sein, dass es aufgrund des enormen Schneefalls zu Verzögerungen bei den Räumarbeiten kommt.
Gemäß § 93 (1) StVO. haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, dass entlnag ihrer Liegenschaft die öffentlichen Gehsteige in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie gestreut sind!

Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Ausgenommen davon sind Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Schneeräumung durch die Gemeinde die einzelnen Eigentümer von ihren Anrainerpflichten gem. § 93 (1) StVO nicht befreit und dass diese sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Gehsteige von der Gemeinde überhaupt rechtzeitig geräumt werden.

Eine Haftung der Gemeinde bei etwaigen Unfällen besteht nicht!

20.02.2009